3.6 Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur
Verfügung. Für den ordnungsgemäßen Zusammen-
und Abbau sowie deren fachgerechte Reinigung ist
ausschließlich der AG verantwortlich. Er haftet auch
für den Verlust. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht
des AN ist ausgeschlossen.
3.7 Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der
AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf
seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen
der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im
Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim
Reinigen der Rohrleitungen bzw der
Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende
Schmutzwasser zu entsorgen. Eine Mitwirkungs-
oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
§ 4 – Betonprüfung
4.1 Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die
facheinschlägigen Normen und Regelwerke
anzuwenden. Prüfungen des Frischbetons sind von
einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein
Fachmann gilt als befugt, wenn er die Kenntnisse im
Sinne der ÖNORM B 4710-1 Abschnitt G.2.2
nachweist.
4.2 Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen
durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von
Prüfungsergebnissen und werden dabei negative
Ergebnisse festgestellt, sind diese dem AN
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 5 – Gewährleistung und Schadenersatz
5.1 Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch und den
Konkretisierungen in den folgenden Punkten.
5.2 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der
Beton in die Sphäre des AG gelangt.
5.3 Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich
nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind.
Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die
durch vom AG veranlasste Veränderungen an der
Ware (zB Zugabe von Wasser, Fasern oder
sonstigen Zusätzen) verursacht werden. Der AN
leistet darüber hinaus keine Gewähr für jenen
Betonierabschnitt, in welchem der AG den
gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller
zusammen einbringt.
5.4 Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der
AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung,
nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -
eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte
unter fachkundiger Anleitung zu erstellen.
5.5 Für die eventuell erforderliche Entnahme und
Prüfung von Bohrkernen ist nur eine dafür
akkreditierte Prüf- oder Inspektionsstelle
heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt
im Falle vertragskonformer Lieferung der AG.
5.6 Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe
des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon
abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf
den Ersatz des unmittelbaren positiven Schadens
beschränkt. Keine Haftungsbeschränkung gilt für
schuldhaft verursachte Personenschäden.
§ 6 – Preise, Rechnungslegung und
Zahlungsbedingungen
6.1 Änderungen der Kalkulationsbestandteile
berechtigen den AN zum Anbot einer
Entgeltsanpassung. Stimmt der AG dieser nicht zu,
ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden
gemäß den vom Fachverband der Stein- und
keramischen Industrie bei der Wirtschaftskammer
Österreich herausgegebenen Index für
Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende
Preisgleitregelung berücksichtigt.
6.2 Die Abrechnung der vom AN erbrachten
Lieferungen bzw Leistungen erfolgt auf Grund der
vom AG bestätigten Lieferscheine.
6.3 Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen
vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort
und ohne Abzug fällig. Der AN gibt dem AG das
Bankkonto, auf welches Zahlungen zu leisten sind,
bekannt.
6.4 Der AN ist zur Auflösung des Vertrags bei Wahrung
sonstiger Ansprüche berechtigt, wenn der AG seine
Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein
Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
mangels Vermögens abgelehnt wird, Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen oder sonstige
Umstände aus der Sphäre des AG bekannt werden,
die es dem AN unzumutbar machen, am Vertrag
festzuhalten.
6.5 Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen
ist dem AG nur dann möglich, wenn der Anspruch
des AG vom AN anerkannt oder gerichtlich
festgestellt wurde oder der AN zahlungsunfähig ist
oder es sich um eine Forderung des AG handelt,
die im rechtlichen Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des AG stehen.
6.6 Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges
schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer
Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der
AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das
Recht, weitere Lieferungen bzw Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
§ 7 – Gefahrenübergang
Die Gefahr geht sowohl bei Selbstabholung als
auch bei Lieferung in jenem Zeitpunkt auf den AG
über, in welchem die Ware die Sphäre des AN
verlässt.
§ 8 – Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1 Für alle Streitigkeiten mit einem AG, der im Inland
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat, ist das sachlich zuständige
Gericht im Sprengel des Wohnsitzes, gewöhnlichen
Aufenthalts oder Ort der Beschäftigung des AG
zuständig.
8.2 Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet
keine Anwendung.