AGB - Nageler Beton

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen
(AGB Verbraucher 03/2019)
§ 1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Diese „Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen
Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) bei
allfälligen Widersprüchen in der angeführten
Reihenfolge:
- das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis
(Beschreibung des Leistungsgegenstandes)
- diese AGB
- die für Beton (die „Ware“) einschlägige
technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2.
(in der jeweils aktuellen Fassung), sowie die
einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der
Österreichischen Bautechnik Vereinigung
- die branchenspezifischen
Unternehmensbräuche
- das dispositive Recht
1.2 Abweichungen von diesen AGB sind wirkungslos
und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass
sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt
werden.
1.3 Der AG ist Verbraucher und es gelten daher die
zwingenden Bestimmungen der verschiedenen
Verbraucherschutz-gesetze (zB KSchG).
§ 2 – Lieferung, Leistung und Annahmeverzug
2.1 Die Zufahrt zur Entladestelle bzw zum
Aufstellungsort des Fahrmischers bzw der
Betonpumpe muss für das Befahren mit
Fahrzeugen für das jeweils technisch erforderliche
Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine
Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu
beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen
durchzuführen und für die Reinigung der Straße und
der Gehsteige zu sorgen.
2.2 Als Ankunftszeit des Fahrmischers gilt das
Eintreffen auf der Baustelle.
2.3 Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der
Lieferung von ihm nicht beeinflussbare
Behinderungen (zB Engpässe bei Vorlieferanten,
sonstige äußere Behinderungen der Produktions-
oder Lieferbedingungen) entgegenstehen. Wird
durch diese Bedingungen die Lieferung oder
Leistung unmöglich, so wird der AN von der
Lieferungs- bzw Leistungsverpflichtung befreit.
2.4 Wenn Aufträge vom AG nur zum Teil abgerufen
werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich
durchgeführten Lieferungen Listenpreise
nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht
abgenommene Mengen steht dem AN das Recht
zu, diese Mengen sowie deren Entsorgungs- und
Deponiekosten zu verrechnen.
2.5 Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch
den AG verschoben, so hat er den AN hiervon
mindestens 24 Stunden vor der abgesprochenen
Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die
Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat
der AG zu ersetzen.
2.6 Der AG ist verpflichtet, die Ware zur vereinbarten
Lieferzeit abzunehmen. Der AG haftet dem AN für
sämtliche durch seinen Annahmeverzug
verursachten Aufwendungen.
2.7 Die Fahrmischerfahrer und Pumpenmaschinisten
des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen
abzugeben oder entgegenzunehmen.
2.8 Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des
Transportbetons.
2.9 Der AG hat den Lieferschein vor der Entladung der
Ware zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Der
vom AG zur Annahme eingesetzte Gehilfe ist auch
zur Unterfertigung des Lieferscheins berechtigt. Auf
dem Lieferschein sind im Besonderen vom AG
veranlasste Zugaben (zB Wasser, Fasern oder
sonstige Zusätze) zu vermerken. Eine Mitwirkungs-
oder Warnpflicht des AN ist dabei ausgeschlossen.
Wurden auf Anweisung des AG dem Beton Stoffe
zugegeben, so hat der AG sämtliche erforderlichen
Nachweise, die ursprünglich der AN zu erbringen
hatte, durch eigene Prüfungen zu erbringen und
dem AN zur Verfügung zu stellen. Die vom AG
gewünschte Zugabe führt zum Ausschluss der
Gewährleistung oder sonstigen Haftung des AN.
§ 3 – Pumpleistungen
3.1 Der AG ist für die Sicherheit auf der Baustelle,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz
von Betonpumpen, verantwortlich und hat sich eines
Planungs- und Baustellenkoordinators zu bedienen.
3.2 Der AG hat eine geeignete Fläche für die
Aufstellung der Betonpumpe bzw des Fahrmischers
zur Verfügung zu stellen. Die Informationen über
den sicheren Aufstellungsort der Betonpumpe sind
in das Baustellenerfassungsblatt aufzunehmen. Der
AN hat das Recht, den Aufstellungsort bei
sicherheitstechnischen Bedenken abzulehnen.
3.3 Der AG hat die behördliche Genehmigung für das
Aufstellen der Betonpumpe zu beschaffen und die
Arbeitsbedingungen für den sicheren Einsatz von
Betonpumpen zu erfüllen: Dazu gehören
insbesondere die Sicherung von elektrischen
Freileitungen, die Bekanntgabe von Einbauten und
Hohlräumen, die Unterweisung des
Endschlauchführers, die Verwendung der
persönlichen Schutzausrüstung durch den
Endschlauchführer, das Bereitstellen eines
Einweisers und die Zurverfügungstellung sicherer
Standplätze sowie von Absturzsicherungen,
insbesondere für Endschlauchführer und
Betonpumpenmaschinisten. Der AG hat außerdem
den sicherheitstechnischen Anweisungen des
Betonpumpenmaschinisten im Betonpumpen-
Arbeitsbereich Folge zu leisten.
3.4 Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind
nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw der
Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch
fachgerechte Einbringen des Betons ist
ausschließlich der AG verantwortlich; dazu verfügen
die Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer
über keine Fachkenntnisse. Eine Mitwirkungs- oder
Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
3.5 Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach
Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe,
des Übergabetrichters, des Förderbandes, des
Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine
darüber hinausgehende Rohr- und Schlauchleitung
gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine
Veränderung der Betongüte eintreten, die eine
geänderte Rezeptur verlangt. Der AG hat daher den
AN 48 Stunden vor der abgesprochenen Lieferzeit
schriftlich über Pumpleitungslängen von über 50m
zu informieren. Die dadurch entstehenden
Mehrkosten trägt der AG.

 
 
3.6 Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur
Verfügung. Für den ordnungsgemäßen Zusammen-
und Abbau sowie deren fachgerechte Reinigung ist
ausschließlich der AG verantwortlich. Er haftet auch
für den Verlust. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht
des AN ist ausgeschlossen.
3.7 Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der
AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf
seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen
der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im
Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim
Reinigen der Rohrleitungen bzw der
Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende
Schmutzwasser zu entsorgen. Eine Mitwirkungs-
oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
§ 4 – Betonprüfung
4.1 Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die
facheinschlägigen Normen und Regelwerke
anzuwenden. Prüfungen des Frischbetons sind von
einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein
Fachmann gilt als befugt, wenn er die Kenntnisse im
Sinne der ÖNORM B 4710-1 Abschnitt G.2.2
nachweist.
4.2 Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen
durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von
Prüfungsergebnissen und werden dabei negative
Ergebnisse festgestellt, sind diese dem AN
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 5 – Gewährleistung und Schadenersatz
5.1 Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch und den
Konkretisierungen in den folgenden Punkten.
5.2 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der
Beton in die Sphäre des AG gelangt.
5.3 Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich
nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind.
Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die
durch vom AG veranlasste Veränderungen an der
Ware (zB Zugabe von Wasser, Fasern oder
sonstigen Zusätzen) verursacht werden. Der AN
leistet darüber hinaus keine Gewähr für jenen
Betonierabschnitt, in welchem der AG den
gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller
zusammen einbringt.
5.4 Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der
AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung,
nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -
eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte
unter fachkundiger Anleitung zu erstellen.
5.5 Für die eventuell erforderliche Entnahme und
Prüfung von Bohrkernen ist nur eine dafür
akkreditierte Prüf- oder Inspektionsstelle
heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt
im Falle vertragskonformer Lieferung der AG.
5.6 Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe
des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon
abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf
den Ersatz des unmittelbaren positiven Schadens
beschränkt. Keine Haftungsbeschränkung gilt für
schuldhaft verursachte Personenschäden.
§ 6 – Preise, Rechnungslegung und
Zahlungsbedingungen
6.1 Änderungen der Kalkulationsbestandteile
berechtigen den AN zum Anbot einer
Entgeltsanpassung. Stimmt der AG dieser nicht zu,
ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden
gemäß den vom Fachverband der Stein- und
keramischen Industrie bei der Wirtschaftskammer
Österreich herausgegebenen Index für
Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende
Preisgleitregelung berücksichtigt.
6.2 Die Abrechnung der vom AN erbrachten
Lieferungen bzw Leistungen erfolgt auf Grund der
vom AG bestätigten Lieferscheine.
6.3 Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen
vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort
und ohne Abzug fällig. Der AN gibt dem AG das
Bankkonto, auf welches Zahlungen zu leisten sind,
bekannt.
6.4 Der AN ist zur Auflösung des Vertrags bei Wahrung
sonstiger Ansprüche berechtigt, wenn der AG seine
Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein
Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
mangels Vermögens abgelehnt wird, Umstände
bekannt werden, die begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen oder sonstige
Umstände aus der Sphäre des AG bekannt werden,
die es dem AN unzumutbar machen, am Vertrag
festzuhalten.
6.5 Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen
ist dem AG nur dann möglich, wenn der Anspruch
des AG vom AN anerkannt oder gerichtlich
festgestellt wurde oder der AN zahlungsunfähig ist
oder es sich um eine Forderung des AG handelt,
die im rechtlichen Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des AG stehen.
6.6 Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges
schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer
Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der
AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das
Recht, weitere Lieferungen bzw Leistungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
§ 7 – Gefahrenübergang
Die Gefahr geht sowohl bei Selbstabholung als
auch bei Lieferung in jenem Zeitpunkt auf den AG
über, in welchem die Ware die Sphäre des AN
verlässt.
§ 8 – Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1 Für alle Streitigkeiten mit einem AG, der im Inland
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat, ist das sachlich zuständige
Gericht im Sprengel des Wohnsitzes, gewöhnlichen
Aufenthalts oder Ort der Beschäftigung des AG
zuständig.
8.2 Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet
keine Anwendung.
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